• Veröffentlicht am 3.11.2023
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Sozialversicherung für Deutsche im Ausland

Trotz kleiner Schwächen und einiger Kritik ist die deutsche Sozialversicherung eine gute Absicherung für die Krisenfälle des Lebens. Die Versicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass die Menschen im Falle eines Falles nicht plötzlich ohne finanzielle Lebensgrundlage dastehen.

Sozialversicherung für Deutsche im Ausland

Dieser Rundumschutz ist der Grund, weshalb viele Deutsche, die vorübergehend oder auf Dauer im Ausland leben, darauf nicht verzichten wollen. Aber das ist nicht immer möglich und manchmal auch nicht nötig.

Zu unterscheiden ist dabei der Grund und die Dauer für den Auslandsaufenthalt.

Vorübergehender Aufenthalt

Für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann es viele Gründe geben:

  • Eine Entsendung durch den deutschen Arbeitgeber, um im Ausland für ihn tätig zu werden

  • Eine Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber (das kann natürlich auch auf Dauer geplant sein)

  • Ein Studium an einer ausländischen Hochschule

  • Urlaub oder Bildungsreise

Entsendung

Am einfachsten ist es bei einer vorübergehenden Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber. Bei einem befristeten Auslandsaufenthalt bleiben dann in vielen Fällen die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gültig, es läuft also alles so weiter, als würde die Beschäftigung weiterhin in Deutschland ausgeübt. Allerdings hängt das von der Dauer der Entsendung und von dem Zielland ab. Hier ist aber der Arbeitgeber in der Pflicht, die Regelungen zu klären und mit dem Beschäftigten zu besprechen. Mitunter kann es zu einer doppelten Versicherung, also in Deutschland und im Beschäftigungsstaat (nach den dortigen Regelungen) kommen.

Bleiben die Versicherungen in Deutschland nicht bestehen, muss man sich anschauen, in welchem Land die Beschäftigung ausgeübt wird, welche Leistungsansprüche dort bestehen und ob beispielsweise Rentenversicherungszeiten und -beiträge wechselseitig anerkannt werden. Innerhalb Europas (EU- und EWR-Staaten, Schweiz und mit Einschränkungen in Großbritannien) ist das in der Regel der Fall, so dass durch den Auslandsaufenthalt keine nennenswerten Nachteile entstehen. Falls das einmal anders sein sollte, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Nachteile ausgeglichen werden. Das kann durch zusätzliche private Absicherung oder durch freiwillige Beiträge an die deutschen Sozialversicherungsträger geschehen (was aber nicht immer möglich ist).

Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber

In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Das bedeutet, dass immer das Sozialversicherungsrecht des Landes gilt, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Das ist aber nicht immer so umfassend wie in Deutschland. Wird eine Beschäftigung bei einem ausländischen Arbeitgeber aufgenommen, handelt es sich in aller Regel um einen regionalen Arbeitsvertrag und es gilt das dortige Recht. Also wird der Beschäftigte in der dortigen Sozialversicherung versichert – soweit es die dort gibt – und nicht in Deutschland. Hier gilt im Wesentlichen das zur Entsendung gesagte (s.o.). Also prüfen, ob es entsprechende Versicherungsleistungen im Ausland überhaupt gibt und diese ausreichen, oder ob (ggf. zusätzlich) ein Versicherungsschutz nach deutschem Recht nötig und sinnvoll ist.

Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ausland sollte die Möglichkeit einer so genannten Anwartschaftsversicherung bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse geprüft werden. Dabei wird die Mitgliedschaft für einen relativ geringen Beitrag ohne Leistungsanspruch aufrechterhalten. Bei einer Rückkehr nach Deutschland ist dann in jedem Fall wieder der sofortige Leistungsanspruch garantiert – auch bei bestehenden Erkrankungen.

Eine zusätzliche Absicherung, wenn die Leistungen im Ausland nicht ausreichend sind, kommt insbesondere für die Rentenversicherung in Frage. Hier kann man sich entweder freiwillig versichern oder eine so genannte Antragspflichtversicherung abschließen. Die Unterschiede liegen in erster Linie in der Höhe der Beiträge – diese kann man bei einer freiwilligen Versicherung innerhalb gewisser Grenzen selbst bestimmen. Dazu ist es sinnvoll, sich durch die Rentenversicherung individuell beraten zu lassen.

Auch in der Arbeitslosenversicherung ist eine freiwillige Versicherung grundsätzlich möglich, aber meist nicht sinnvoll. Ohnehin käme so etwas nur in Frage, wenn eine Rückkehr während der aktiven Tätigkeitszeit geplant ist. Alternativ gibt es auch private Versicherungen mit einem entsprechenden Angebot, die meist bessere Leistungen vorsehen.

Studium an einer ausländischen Hochschule

Bei einem Studium an einer ausländischen Hochschule kommt es darauf an, ob parallel eine Immatrikulation in Deutschland besteht. Dann besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht oder ein Krankenversicherungsschutz durch die Familienversicherung (über die Eltern oder den (Ehe-)Partner). Wenn nicht, ist zu prüfen, ob es an der ausländischen Hochschule aufgrund des dortigen Studiums einen ausreichenden Versicherungsschutz gibt

Urlaub oder Bildungsreise

Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, gilt zu den Leistungen das zu einem Studium im Ausland beschriebene. Es besteht also auch in europäischen Ländern das Risiko, dass ein Teil der Leistungen selbst bezahlt werden muss. Daher empfiehlt sich in jedem Fall der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung – möglichst mit Einschluss eines notwendigen medizinischen Rücktransports.

Bei einer in Deutschland bestehenden privaten Krankenversicherung besteht in der Regel der Leistungsanspruch auch im Ausland. Das sollte aber vor der Reise sicherheitshalber geprüft werden. Dabei kommt es auch darauf an, in welches Land die Reise geht, denn oft sind die besonders teuren Staaten (z.B. USA, Kanada) ausgeschlossen und müssen ggf. extra versichert werden.

Die EHIC kann helfen

Grundsätzlich beschränken sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen auf Deutschland. Es gibt aber aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für einige Länder besondere Regelungen. So erhalten Versicherte von ihrer deutschen Krankenkasse die EHIC, das ist die European Health Insurance Card, also die Europäische Krankenversicherungskarte. Meist ist sie auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte aufgedruckt. Sonst kann sie bei der Kasse angefordert werden. Die EHIC gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz und in Großbritannien. Aber: Es werden nur Leistungen erbracht, die während der Dauer des Aufenthaltes notwendig werden und nur in dem Umfang, wie sie auch ein Einheimischer von seiner dortigen Versicherung bekommen würde.

Beispiel:
Bei einem Aufenthalt in Frankreich muss der Versicherte zu einer Notfallbehandlung ins Krankenhaus und legt dort seine EHIC vor. Für Krankenhausbehandlungen müssen die Franzosen eine Eigenbeteiligung von bis zu 30 Prozent tragen. Das gilt dann auch für die Behandlung mit der EHIC. Diese Eigenbeteiligung erstattet die deutsche Krankenkasse nicht.

Es gibt noch einige andere Länder, in denen ein in Deutschland Versicherter Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen kann. Das sind Staaten, mit denen Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Das sind: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien und Uruguay. Hier gilt allerdings nicht die EHIC, sondern es müssen besondere Anspruchsnachweise von der Krankenkasse abgefordert werden.

Wichtig:
Trotz EHIC oder Anspruchsnachweis kommt es leider immer wieder vor, dass der Arzt oder das Krankenhaus auf Barzahlung durch den Patienten besteht. In diesen Fällen erstattet die deutsche Krankenkasse zwar die Rechnung, aber ebenfalls nur eingeschränkt – meist bleibt der Betroffene auf einem Teil der Kosten sitzen, zumal die Rechnung in der Regel als Privatpatient, also mit höheren Vergütungen erstellt wird.

Tipp:
Bei Auslandsaufenthalten unbedingt eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Außerdem übernimmt diese in den meisten Fällen die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport. Bei einem Studium im Ausland reicht die „normale“ Reisekrankenversicherung aus dem Reisebüro nicht aus. Bei längeren Auslandsaufenthalten empfiehlt sich eine dafür speziell ausgelegte private Versicherung. Mehr über dieses Angebot erfahren Sie hier unter der Rubrik „Versicherungen“. Direkt zum Angebot für Studenten geht es hier.

 

Dauerhafter bzw. unbefristeter Auslandaufenthalt

Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt sieht die Entscheidung meist anders aus. Was Sie beachten sollten, wenn Sie beabsichtigen sich für immer im Ausland niederzulassen, das erläutern wir Ihnen in einem gesonderten Beitrag.