Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt macht es in der Regel keinen Sinn, die deutsche Krankenversicherung längerfristig aufrecht zu erhalten. Allenfalls als Möglichkeit, bei einer späteren Rückkehr ohne Probleme wieder in der gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein. Dann könnte eine Anwartschaftsversicherung weiterhelfen. Dabei wird die Mitgliedschaft für einen monatlichen Beitrag ohne Leistungsanspruch aufrechterhalten. Bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland ist dann in jedem Fall wieder der sofortige Leistungsanspruch garantiert – auch bei bestehenden Erkrankungen. Allerdings werden monatlich rund 70 Euro (je nach Krankenkasse) für diese Form der Versicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) fällig. Inwieweit diese Form der Absicherung sinnvoll ist, muss natürlich jeder für sich selbst entscheiden.
Welcher Krankenversicherungsschutz sinnvoll und notwendig ist, hängt auch von der Frage ab, ob Sie immer wieder einmal zumindest vorübergehend nach Deutschland zurückkehren möchten, beispielsweise um hier notwendige medizinische Leistungen nutzen zu können, oder einfach weil Sie hier noch Familie haben und diese regelmäßig besuchen wollen.
Grundsätzlich ist im Ausland eine zusätzliche Absicherung zu empfehlen, da in vielen Ländern ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wie in Deutschland gar nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Dafür bieten wir auch eine Auslandskrankenversicherung auf Dauer an, unabhängig davon, ob noch ein Wohnsitz in Deutschland besteht oder nicht. Dieser Auslandskrankenschutz kann auch einen Versicherungsschutz für das Heimatland beinhalten, sei es für zeitlich befristete Besuche in Deutschland oder aber auch für Personen, die zwischen Ausland und Heimatland pendeln.
Mehr dazu finden Sie unter: Unbefristete Auslandskrankenversicherung
Auf den Grund des dauerhaften Auslandsaufenthaltes kommt es dabei nicht an. Ob Sie also als Rentner, als Arbeitnehmer (mit regionalem Arbeitsvertrag) oder aus anderen Gründen dauerhaft ins Ausland ziehen – unser umfassender privater Krankenversicherungsschutz steht Ihnen zur Verfügung.
„Wenn du Gott zum Lachen bringen willst, erzähle ihm von deinen Plänen!“ Ein Zitat des französischen Mathematikers, Physiker und Philosophen Blaise Pascal (1623 – 1662). Und es stimmt ja: Wer kann denn schon für viele Jahre im Voraus verlässlich planen? Also kann es – trotz anderweitigen Planes – vorkommen, dass man eben doch nach Deutschland zurückkommt, obwohl man das ursprünglich nicht wollte. Was ist dann mit der Krankenversicherung? Und jetzt wird es kompliziert!
Die Auslandskrankenversicherung gilt in der Regel nicht bei einer dauerhaften Rückkehr in das Heimatland. Für vorübergehende Aufenthalte ist es – bei entsprechendem Abschluss – kein Problem, aber bei einer Verlegung des (ersten) Wohnsitzes kann die Auslands-KV meist nicht bestehen bleiben.
Dann muss eine andere Lösung her, denn es gibt die gesetzliche Verpflichtung für jeden in Deutschland lebenden Bürger, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu besitzen. Das kann entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung sein. Die Unterschiede der beiden Systeme haben wir in einem besonderen Beitrag zusammengestellt.
Allerdings hat man hier nicht die freie Wahl. Für die gesetzliche Krankenkasse gibt es die Versicherungspflicht für anderweitig nicht versicherte Personen. Die greift allerdings nur dann, wenn zuletzt eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat und der Betroffene grundsätzlich zum Personenkreis der gesetzlichen Versicherung gehört. Das ist aber meist nicht der Fall, wenn bei einem längeren Auslandsaufenthalt die Krankenversicherung bei einem- privaten Versicherungsanbieter bestanden hat. Dann wäre in Deutschland die private Versicherung zuständig und der Betroffene müsste dort in einen so genannten Basistarif – allerdings mit hohen Beiträgen und niedrigen Leistungen.
Es ist oft schwierig, aber nicht immer unmöglich, wieder in die deutsche gesetzliche Krankenkasse zurückzukehren. Der Vorteil: Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und es gibt keine Leistungsausschlüsse für bestehende Krankheiten oder Risikozuschläge.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Rückkehr für über 55jährige Personen grundsätzlich ausgeschlossen. Auch wenn alle Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht erfüllt sind, beispielsweise durch eine Beschäftigung mit mehr als geringfügigem Arbeitsentgelt, tritt diese nicht ein. Das gilt, wenn
der Betroffene das 55. Lebensjahre vollendet
und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war
und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war.
Wer über lange Jahre im Ausland gelebt hat, für den gilt dieser Ausschluss wegen der genannten Voraussetzungen meist nicht. Dann würde durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland wieder Krankenversicherungspflicht entstehen. Endet die Beschäftigung später wieder, kann der Versicherte in der Krankenkasse bleiben.
Besondere Regelungen gibt es für Rentenbezieher. Wenn diese nach Deutschland zurückkehren, werden sie – mit der Wohnsitzverlegung – möglicherweise wieder in der (gesetzlichen) Krankenversicherung der Rentner versichert. Das setzt eine längere Vorversicherungszeit vor dem Rentenantrag voraus. Ob Sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung als Rentner erfüllen, wurde Ihnen beim Rentenantrag von der Krankenkasse mitgeteilt – sonst können Sie dort nachfragen und sich gegebenenfalls dort wieder anmelden. Außerdem wäre eventuell auch hier die Möglichkeit gegeben, über eine versicherungspflichtige Beschäftigung in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.